Rechtsprechung
OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
Personalvertretungsrecht, Weiterbeschäftigungsanspruch, Stellenreste, Einstellungsstopp, Schwerbehinderte
SächsPersVG § 9 Abs 4 - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch schriftliches Einfordern der Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Auflösung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses durch einen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch schriftliches Einfordern der Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Auflösung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses durch einen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 09.12.2005 - PL 9 K 1610/05
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93
Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Vielmehr reicht es aus, dass sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, BVerwGE 97, 68, 78).Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O., 78).Diesen Anforderungen wird jedenfalls die im hier maßgeblichen Einstellungsstopp vom 28.4.2005 enthaltene Ausnahmeregelung, die die Einstellung von Schwerbehinderten in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis erlaubt, nicht gerecht.
- BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).Unterliegt der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, ist er nicht durch § 9 SächsPersVG gezwungen, auf verfügbaren freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, der seine Weiterbeschäftigung geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 292, 300 ff.; Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08
SächsPersVG § 9
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens und die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten im Parallelverfahren - PL 9 A 202/08 - verwiesen.Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 ist für den Antragsteller schließlich nicht deshalb unzumutbar, weil neben diesem auch die Beteiligte zu 1 des Parallelverfahrens PL 9 A 202/08 ihre Weiterbeschäftigung begehrt.
- BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Unterliegt der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, ist er nicht durch § 9 SächsPersVG gezwungen, auf verfügbaren freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, der seine Weiterbeschäftigung geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 292, 300 ff.; Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris). - BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 SächsPersVG in diesen Fällen nur dann, wenn der in ein Arbeitsverhältnisübernommene Mitkonkurrent objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999, BVerwGE 109, 295, 301 f.). - BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08
Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog. …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris). - OVG Sachsen, 01.04.2009 - PL 9 A 552/08
Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigungsanspruch des …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Damit lässt sich der Einstellungsstopp auf eine haushaltsgesetzgeberische Entscheidung zurückführen (vgl. Senatsbeschl. v. 1.4.2009 - PL 9 A 552/08 - juris). - BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den - wie hier - Jugendvertreter einer Jugend- und Auszubildenden(stufen)vertretung vorhanden ist, kommt es dabei auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle an, bei welcher die Jugend- und Auszubildenden(stufen)vertretung gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009, PersV 2009, 182, 184). - BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93
Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08
Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfall auch bewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 48/93 - PersV 1995, 232).
- OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08
SächsPersVG § 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens und die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Akten im Parallelverfahren - PL 9 A 200/08 - verwiesen.Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 ist für den Antragsteller schließlich nicht deshalb unzumutbar, weil neben dieser auch der Beteiligte zu 1 des Parallelverfahrens PL 9 A 200/08 seine Weiterbeschäftigung begehrt.
- OVG Sachsen, 19.05.2011 - PL 9 E 105/10
Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Verfahren über die Auflösung …
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in - wie hier - Verfahren, die die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 SächsPersVG betreffen, nach Lage des Falles billigem Ermessen entspricht, den Gegenstandswert auf 5.000,00 EUR festzusetzen (vgl. Beschl. v. 25. November 2009 - PL 9 B 710/07 -; Beschl. v. 22. Januar 2010 - PL 9 A 200/08 und PL 9 A 202/08; Beschl. v. 1. Februar 2010 - PL 9 B 466/07 -).